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Unterbringungsverfahren werden normalerweise vom Betreuungsgericht durchgeführt, sofern die betroffene Person volljährig ist. Bei Minderjährigen werden Unterbringungsverfahren beim Familiengericht durchgeführt. Sowohl beim Familien- als auch beim Betreuungsgericht handelt es sich allgemein um Abteilungen der örtlich zuständigen Amtsgerichte. Die jeweilige Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnort bzw. Aufenthaltsort des zu Betreuenden. Wenn es sich allerdings um eine psychisch kranke Person handelt, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Unterbringung veranlasst werden soll.