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Unter Umständen ist es möglich, dass man als Arbeitgeber teilweise den Eingliederungszuschuss zurückzahlen muss. Allerdings kommt dies im Allgemeinen nur dann zum Tragen, wenn man ohne wichtigen Grund während des Förderzeitraums oder in der Nachbeschäftigungszeit das Arbeitsverhältnis beendet. Man kann sich detailliert zur Rückzahlungspflicht, entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und zu den Zuschusszahlungen allgemein bei der Arbeitsagentur informieren. Hierfür kann man sich persönlich an die Agentur für Arbeit/ das Jobcenter wenden oder sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit entsprechend belesen.