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Gemäß BAföG kann der Kinderbetreuungszuschlag grundsätzlich für Auszubildende gezahlt werden, wenn das eigene Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im eigenen Haushalt lebt. Ob Mutter oder Vater des leiblichen oder adoptierten Kindes den Kinderbetreuungszuschlag beantragen, ist hierbei normalerweise unerheblich. Allerdings können im Regelfall nicht beide Elternteile eines Kindes gleichzeitig den Kinderbetreuungszuschlag erhalten, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierzu ist normalerweise bei der Antragstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Man kann sich zum Kinderbetreuungszuschlag gemäß BAföG sowie zur Antragstellung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung informieren.