| Hat die Meldebehörde Zugriff auf ELStAM?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Im Allgemeinen obliegt der Zugriff auf ELStAM lediglich den Finanzämtern, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem jeweiligen Arbeitgeber. Natürlich sind trotzdem auch die meldebehördlichen Änderungen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu registrieren. Melderechtliche Daten sind unter anderem die Geburt eines Kindes, der Kircheneintritt oder –austritt sowie die Heirat. Die Bürgerämter bzw. Einwohnermeldeämter sind im Allgemeinen dazu angehalten, die geänderten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Meldebehörde selbst hat demnach normalerweise keinen Zugriff auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.