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Grundlegend ist die Religion nur insofern für die Lohnsteuermerkmale relevant, als dass etwaige Kirchensteuerabzugsmerkmale registriert sind. Sollte man Kirchenmitglied sein und eine entsprechende Kirchensteuer abführen, so ist dies normalerweise Bestandteil der auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gespeicherten Angaben des Arbeitnehmers. Welche Religionen bei den Kirchensteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden, hängt normalerweise vom jeweiligen Bundesland ab, in welchem der Hauptarbeitgeber seine Betriebsstätte unterhält. Man kann sich in der Regel beim zuständigen Finanzamt über die bei der Kirchensteuer berücksichtigten Religionsgemeinschaften informieren.