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Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet, obgleich die Bezeichnung Vormundschaftsgericht inzwischen veraltet ist. Seit der Neuregelung durch das Familienverfahrensgesetz (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) im Jahre 2009 werden die Angelegenheiten Minderjähriger ausschließlich vor dem Familiengericht verhandelt (z.B. Pflegschaften, Adoptionsverfahren).
Daher ist das ehemalige Vormundschaftsgericht heute als so genanntes Betreuungsgericht dafür zuständig, über die Betreuung und Unterbringung Volljähriger zu entscheiden.