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Die Zuständigkeit von Landgerichten liegt überwiegend bei zivilen oder strafrechtlichen Prozessen. Bei entsprechendem Streitwert bzw. bei schweren Vergehen, die eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren erwarten lassen, wird das Landgericht bereits in erster Instanz zuständig. Liegt die Straferwartung bzw. der Streitwert darunter, werden diese Prozesse regelmäßig vor dem Amtsgericht geführt. Das Landgericht kann aber auch – wenn gegen gerichtliche Entscheidungen/ Urteile Berufung eingelegt wird, als zweite Instanz fungieren.