| Kann man als Arbeitgeber trotz ELStAM-Verfahren wieder das Papierverfahren für die Lohnsteuerverwaltung nutzen?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Im Jahr 2013 soll die vollständige Umstellung vom Papierverfahren auf das ELStAM-Verfahren vollzogen werden. Daher sind die Arbeitgeber dazu angehalten, während der Übergangszeit auch auf die elektronische Lohnsteuerverwaltung umzustellen. Trotzdem der Arbeitgeber die Papier-Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 aufbewahren sollte, ist der Schritt zurück zum Papierverfahren nicht mehr möglich. Wenn man als Arbeitgeber Probleme mit dem ELStAM-Verfahren haben sollte, dann kann man sich an das zuständige Finanzamt wenden, sodass eine reibungslose elektronische Lohnsteuerverwaltung möglich sein sollte. Bei Fragen zum Arbeitgeber-Umgang mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann man sich an die Finanzbehörde wenden.