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Die Zahlungsanordnung wird regelmäßig an die Behörde gerichtet, welche für den kommunalen Zahlungsverkehr verantwortlich ist. Da die Zahlungsanordnung normalerweise direkt mit dem Haushaltsvollzug verbunden ist, wird sie von der Kämmerei als Behörde in Überwachung des kommunalen Haushalts herausgegeben. Demnach richtet sich die Zahlungsanordnung in der Regel von der Kämmerei als Haushaltsbehörde an die Kassenverwaltung als Amt für die Überwachung des Zahlungsverkehrs.