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Zunächst einmal muss durch den Rehabilitationsmediziner festgestellt werden dass es sich bei der angedachten Rehabilitationsmaßnahme um eine angemessene Behandlung handelt. Dieses hat er auch gegenüber der jeweiligen Krankenversicherung zu vertreten. Es erfolgt also eine Verordnung oder Beantragung einer Rehabilitation und gegebenenfalls Rehabilitationsnachsorge. Dann folgt in der Regel eine Rehabilitationsplanung und -begleitung des Patienten beispielsweise in Form von Rehasport und Funktionstraining. Weiterhin ist durch den Rehamediziner die Koordination mit allen beteiligten Fachärzten sowie beispielsweise Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Orthopädietechnikern, Logopäden und Psychologen zu organisieren. Auch Sozialdienste und ambulante Pflegedienste sowie Pflegeheime müssen in vielen Fällen in die Planung einbezogen werden. In anderen Fällen müssen Wohnumfeld oder Arbeitsplatz sozialmedizinisch beurteilt und begutachtet werden. Auch hier erfüllt ein Rehabilitationsmediziner eine wichtige soziale Funktion im Sinne des Patienten.