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Nach dem Bundeskleingartengesetz sollte ein Kleingarten die Richtgröße von 400 qm nicht überschreiten. In Kleingärten ist eine Laube und zugehörigem Freisitz oder eine Terrasse mit höchstens 24 qm zulässig. Die Laube sollte über eine Minimalausstattung verfügen und darf sich nicht zum dauerhaften Wohnen eignen. Daher sind laut Bundeskleingartengesetz eine dauerhafte Versorgung mit Wasser, Strom und Gas sowie ein Anschluss an die Kanalisation untersagt. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Kleingartens gehört der Obst- und Gemüseanbau. Rasenflächen und Ziergehölze müssen in vertretbarem Verhältnis zur Gesamtfläche stehen. Daneben gibt es auch Kleinstgärten mit einer Größe von unter 150 qm und Wochenendhausgrundstücke mit unter Umstände wesentlich größerer Fläche. Das sind keine Kleingärten, den sie dienen nicht der gärtnerischen Betätigung. Hier steht die Erholung am Wochenende und im Urlaub im Vordergrund.