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Die Rentensteuer ist gleichbedeutend mit der Rentenbesteuerung.
Bis vor einigen Jahren war die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich, was vom Bundesverfassungsgericht aber in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erachtet wurde. Dementsprechend wurde die Rentenbesteuerung ab 2005 nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung neu geregelt.
Somit fallen regelmäßig Einkünfte aus Renten in voller Höhe unter die Einkommenssteuer, hingegen werden Beiträge in der Phase des Erwerbs des Rentenanspruchs steuerlich nicht berücksichtigt. Die nachgelagerte Besteuerung wird schrittweise realisiert, um die wirtschaftlichen Belastungen für den Staat geringer zu halten.