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Das Verwandtenerbrecht wird normalerweise durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Im Wesentlichen unterscheidet man hier zwischen fünf Ordnungen. Die erste Erbenordnung umfasst die Abkömmlinge des Erblassers, wie zum Beispiel leibliche und adoptierte Kinder. In der zweiten Ordnung werden die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (z. B. Schwester, Großneffe, Nichte) berücksichtigt. Die dritte Ordnung greift für die Großeltern und deren Abkömmlinge. In der vierten Ordnung werden die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge berücksichtigt, in der fünften Ordnung dagegen die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.