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Die Mietpreisbremse soll übermäßige Erhöhungen der Miete bei Mieterwechsel verhindern. Wenn ein Mieter eine neue Wohnung bezieht, darf die Miete nur zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann man anhand des Mietspiegels in seiner Region oder in seinem Einzugsgebiet erfahren. Falls kein Mietspiegel vorhanden ist, kann man meist auch über eine Mietdatenbank bei Mietervereinen derartige Auskünfte erhalten. Auch ein Sachverständigen-Gutachten ist unter Umständen in dieser Frage sehr hilfreich. Der Vermieter ist übrigens dem künftigen Mieter gegenüber ebenfalls auskunftspflichtig. Dazu gehört auch eine Mitteilung darüber, wie viel Miete der Vormieter gezahlt hat. Auch nach Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter ein Recht auf die laut Mietpreisbremse korrekte Miete und kann unter Umständen zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.