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Bei bereits bestehenden Mietverträgen kann der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent erhöhen. Das ist die sogenannte Kappungsgrenze. Dabei ist eine Mieterhöhung immer durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch den Mietspiegel bestimmt. Diesen kann man in Mietdatenbanken bei Vergleichswohnungen oder durch Sachverständigengutachten erfahren. Die Mietrechtsänderung von 2013 sorgte bereits für eine Mietpreisbremse bestehender Mietverhältnisse. Auch hier sind durch die Bundesländer per Rechtsverordnung Gebiete bestimmt worden, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum nicht mehr gewährleistet ist. Die Kappungsgrenze beträgt in diesen Gebieten nun 15 statt der normalerweise geltenden 20 Prozent.