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Bereits im Jahre 951 wurde der Ortsteil von Südliches Anhalt urkundlich genannt. Trebbichau am Fluss Fuhne ist zwischen Halle und Köthen gelegen. Eine der wohl beliebtesten Sehenswürdigkeiten stellt die...
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Als erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit kümmert sich das Sozialgericht (SG) um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
Sozialgerichte sind allgemein für Angelegenheiten zuständig, die im Sozialgerichtsgesetz festgeschrieben sind. Dies sind u. a. Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe sowie des sozialen Entschädigungsrechts.
Vor dem Sozialgericht werden Rechtsstreitigkeiten in Sozialversicherungsangelegenheiten verhandelt. Das Sozialgericht entscheidet insofern über Angelegenheiten der Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung sowie der privaten Pflegeversicherung.
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) dient der Regelung von Gerichtsverfassung und Verfahrensrecht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. U. a. beinhaltet das SGG Angaben zu sozialgerichtlichen Instanzen und Zuständigkeiten der Sozialgerichte, Landessozialgerichte und dem Bundessozialgericht.
Sozialgerichte bilden allgemein die erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit, wohingegen die Landessozialgerichte als Berufungs- und Beschwerdeinstanz tätig werden. Das Bundessozialgericht in Kassel fungiert als Revisionsgericht.
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