Die Regelungen zur Bafög-Förderung beinhalten eine Reihe von Ausnahmen und weiterführenden Vorschriften im Falle von Schwangerschaft und Kinderbetreuung. Wer zum Beispiel als Auszubildender oder Studierender für die Versorgung eines im Haushalt mitlebenden eigenen Kindes zu sorgen hat, kann - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - eine pauschale Erhöhung seines Bedarfssatzes in Anspruch nehmen. Die Gewährung dieses Kinderbetreuungszuschlages gilt grundsätzlich nur für ein Elternteil.
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