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Grundsätzlich wird das Einkommen der Eltern bei einem Bafög-Antrag natürlich berücksichtigt. Es gibt aber Ausnahmen. Nach § 3 BAföG kann eine elternunabhängige Förderung erfolgen, wenn der Betreffende ein Abendgymnasium oder eine vergleichbare schulische Einrichtung besucht, bereits das 30. Lebensjahr vollendet, eine fünfjährige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorzuweisen oder eine berufsqualifizierende Ausbildung nebst mehrjähriger Berufserfahrung vorzuweisen hat.