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Im Gegensatz zu Verbrauchssteuern wie der Tabak- oder der Biersteuer stehen die örtlichen Verbrauchssteuern den jeweiligen Gemeinden zu. Insofern obliegt diese Versteuerung in der Regel auf kommunaler Ebene den Gemeindekämmereien und nicht den Landesfinanzämtern. Neben örtlichen Verbrauchssteuern (z. B. Getränkesteuer) sind auch Aufwandsteuern als Gemeindesteuern zu verstehen. Beispielsweise die Hundesteuer, die Vergnügungs- und die Grundsteuer gelten im Allgemeinen als Gemeindesteuern. Ihre Erhebung und ihr Aufkommen obliegen der Gemeinde- oder Kommunalverwaltung, wie dies auch im Grundgesetz festgeschrieben ist. Insofern kann man sich bezüglich der Gemeindesteuern an die Kommunalverwaltung (Kämmerei, Steueramt) wenden.