| Was versteht man unter kommunalen Steuern?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Die kommunalen Steuern sind auch als öffentliche Abgaben bekannt, welche normalerweise vom Verwaltungsträger (z. B. Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft, Stadt, Landkreis) erhoben werden. In der Regel können Kommunalabgaben von natürlichen Personen eingefordert werden, die im jeweiligen Verwaltungsgebiet ansässig sind. Die kommunal erhobenen Steuern können variieren, normalerweise zählen jedoch Gewerbe- und Grundsteuern zu den Kommunalsteuern. Darüber hinaus sind die Kommunen oftmals an Einkommensteuer und Umsatzsteuer beteiligt. Nicht zuletzt werden in der Regel Hundesteuern oder Zweitwohnungssteuern erhoben. Man kann sich bei Fragen zu den bestehenden kommunalen Steuern an die zuständige Kämmerei des Verwaltungsträgers wenden.