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Im deutschen Rechtswesen unterscheidet man zwischen etlichen öffentlichen Verzeichnissen, die von so genannten Registergerichten geführt werden. Häufig bildet das Registergericht eine eigenständige Abteilung eines Amtsgerichts, in einigen Fällen allerdings gibt es auch zentrale Registergerichte, die für eine bestimmte Region mit der Führung von Verzeichnissen betraut sind. Dabei kann es sich u.a. um folgende Register handeln:
- Genossenschaftsregister
- Güterrechtsregister
- Handelsregister
- Partnerschaftsregister
- Vereinsregister
Sind die genannten Verzeichnisse öffentlich zugänglich, kann beim zuständigen Amtsgericht bzw. Registergericht Einsicht beantragt werden, was im Regelfall Verwaltungsgebühren nach sich zieht.