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Laut Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. Hat der Vormieter einer Wohnung jedoch schon mehr als 110 Prozent der ortsüblichen Miete an den Vermieter gezahlt, so muss der Vermieter bei Neuvermietung nicht unter dieses Niveau gehen. Damit gilt für den Vermieter ein sogenannter Bestandsschutz. Neu gebaute Wohnungen und Gewerbeimmobilien sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen, da der Gesetzgeber einen Rückgang der Investitionen in den Wohnungsbau verhindern will. Die Mietpreisbremse greift ebenfalls normalerweise nicht, wenn eine Wohnung umfassend renoviert wurde. Die Hürde liegt dabei jedoch sehr hoch, denn dazu muss eine umfassende Renovierung stattgefunden haben. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Renovierungskosten mindestens einem Drittel des Betrages entsprechen müssen, der für den Neubau einer Wohnung aufgewendet werden müsste.