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Der wesentliche Unterschied besteht im Kaffeeanteil, der sich in den Waren befindet. Dem Kaffeesteuergesetz entsprechend, spricht man dann von einer kaffeehaltigen Ware, wenn das Erzeugnis 10-900 Gramm Kaffee auf 1000 Gramm Produkt enthält. Das heißt, der Kaffeegehalt des Erzeugnisses liegt zwischen 1% und 90%. Wenn ein Erzeugnis allerdings mehr als 90% Kaffee (900g auf 1 kg) enthält, dann ist es als Kaffee zu besteuern.