Aktuelle Adressen, Kontakte, Öffnungszeiten und Telefonnummern von Ämtern, Behörden, Gewerben. Angebote aus Freizeit, Kultur, Tourismus, Sport, Verein uvm.!
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Anschrift: | Feldstr. 23, 39649 Gardelegen |
Telefon: | 039006283 |
Anschrift: | Schillerstr. 20b, 39649 Gardelegen |
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Anschrift: | Böhlaustr. 4, 99423 Weimar |
Telefon: | 03643805121 |
E-Mail: | benjamin.bluemchen@jul-kita.de |
Anschrift: | Heinrich-Heine-Str. 1, 39649 Gardelegen |
Telefon: | 039082537 |
Anschrift: | Am Unterhorstweg 28, 39122 Magdeburg |
Telefon: | 03914016115 |
Anschrift: | Drömlingstr. 1a, 39646 Oebisfelde-Weferlingen |
Telefon: | 03900298589 |
Anschrift: | Rätzlinger Str. 28, 39359 Oebisfelde-Weferlingen |
Telefon: | 0390572448 |
Anschrift: | Everinger Str. 26, 39359 Oebisfelde-Weferlingen |
Telefon: | 0390572455 |
Anschrift: | Zum Kanal 8, 39345 Haldensleben |
Telefon: | 0390441040 |
Anschrift: | Wiesenweg 2, 39359 Calvörde |
Telefon: | 039059377 |
Wenige Kilometer vom Niedermoor Drömling ist Miesterhorst als ein Ortsteil von Gardelegen gelegen. Sehenswert sind insbesondere die Kirche aus dem 18. Jahrhundert und die alte Post von 1928.
mehrEin Kindergarten ist eine öffentlich oder privat über einen Verein geführte Einrichtung zur Betreuung und Förderung der Entwicklung von Kindern im Vorschulalter.
Der Kindergarten bzw. die KITA erfüllt mit seiner sozialpädagogischen Ausrichtung zugleich einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag Den Kindern sollen über das familiäre Umfeld hinaus eine große Vielfalt von Bildungsmöglichkeiten angeboten werden.
Bereits 1780 wurde in Deutschland ein erster Kindergarten eröffnet. Die industrielle Revolution und damit verbundene Landflucht führte zur Auflösung von Großfamilien und damit zu Betreuungsproblemen für Kinder. Ab 1828 entstand eine Vielzahl von Kindergärten, wobei u.a. Pestalozzi und Fröbel einen großen Anteil an den Inhalten der Vorschulerziehung hatten.
Seit 1996 gibt es in Deutschland nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bzw. KITA-Platz. Das betrifft Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. In einigen Bundesländern existieren weitergehende oder einschränkende Rechtsbestimmungen.
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