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Das ist ganz unterschiedlich. In der Regel schreibt das Bundesverwaltungsamt ehemalige Bezieher von Bafög-Leistungen etwa viereinhalb bis fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer an, wobei hier der Erststudien- bzw. Ausbildungsgang ausschlaggebend ist. Aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes geht hervor, wie hoch die Gesamtsumme der Forderung ist und welche Möglichkeiten im Hinblick auf eine Ratenzahlung sowie auf Nachlässe bestehen.