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Die Gesamtgrundschuld stellt als besondere Grundschuldform eine Art des Grundpfandrechtes dar. Wenn ein und dieselbe Grundschuld auf mehreren Grundstücken lastet, so liegt eine Gesamtgrundschuld vor. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass die belasteten Grundstücke nicht den gleichen Eigentümer haben müssen, dennoch jeweils selbst für den gesamten Grundschuldbetrag haften. Dementsprechend ist die Gesamtgrundschuld auch für jedes Grundstück mit einem Eintrag in Abteilung III zu versehen. Sobald ein Gläubiger nach der Befriedigung verlangt, kann er entweder eines oder auch alle Grundstücke in Anspruch nehmen. Sobald die Grundschuld, welche für das einzelne Grundstück gleichermaßen wie für alle belasteten Grundstücke gilt, beglichen wird, erlischt sie bzw. damit auch die Gesamtschuld.