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Die Jagdsteuer wird im Allgemeinen zu den örtlich zulässigen Verbrauch- und Aufwandsteuern gezählt, denen auch die Hunde- und Vergnügungssteuern zugeordnet werden. Jene Verbrauch- und Aufwandsteuern werden normalerweise nicht als obligatorisch von jeder Kommunalverwaltung angesehen, sodass sie nicht grundlegend in jedem Ort (z. B. Stadt, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft) erhoben werden. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass man in jeder Stadt Deutschlands die Jagdsteuer als Jagdausübungsberechtigter zu entrichten hat. Man kann sich über die Erhebung der Jagdsteuer meist im jeweiligen Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes informieren oder sich direkt bei der örtlichen Kämmerei erkundigen.