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Öffentliche Straßen, Plätze und Wege sind im Allgemeinen als öffentlicher Verkehrsgrund bekannt. Das Straßenverkehrsamt fungiert als Ordnungsbehörde für den öffentlichen Verkehrsgrund sowie den Straßenverkehr, sodass man im Allgemeinen Veranstaltungen auf Verkehrsgrund (wie zum Beispiel Fastnachtsumzüge) bei der Straßenverkehrsbehörde anmelden muss. Für das Marktwesen ist allerdings im Regelfall das Ordnungsamt zuständig. Insofern sollte das Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner sein. Dort kann man sich über die Anmeldung und die weiteren Erfordernisse einer Marktveranstaltung informieren.