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Grundsätzlich hat man sich als Bezieher von Leistungen des Arbeitslosengelds 1 an Vorschriften zu halten. Dies betrifft einerseits die Erstattungspflicht der gezahlten Beträge, wenn die Leistungsbewilligung aus gegebenem Anlass erlischt. Anderseits besteht für die Dauer der Beziehung von ALG 1 Meldepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit. Neben einer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Angabe notwendiger Tatsachen für die Bewilligung ist außerdem jedwede Änderung, die sich auf den Leistungsanspruch bezieht, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzugeben.