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Bei der Antragstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ist es allgemein notwendig, dass der Antragsteller Fingerabdrücke abgibt. Dies betrifft normalerweise Personen ab einem Alter von sechs Jahren aus einem Drittstaat. Die Speicherung der Fingerabdrücke ist in der Regel direkt mit der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels verbunden. Insofern ist allgemein davon auszugehen, dass die Fingerabdrücke nur so lange gespeichert werden, bis der elektronische Aufenthaltstitel dem Antragsteller ausgehändigt wurde. Nach der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels sind normalerweise auch die Fingerabdrücke zu löschen. Nähere Informationen zur Speicherung der Fingerabdrücke kann man sich bei der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet in seinem Internetauftritt Beiträge zum elektronischen Aufenthaltstitel und zum Abgeben der Fingerabdrücke.