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Das Betreuungsgericht ist im Allgemeinen mit den Unterbringungs- und Betreuungsangelegenheiten von Volljährigen betraut. Grundlage für die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts bildet in erster Linie die Gesetzesreform zum Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die am 1. September 2009 in Kraft trat. Die Verfahren beim Betreuungsgericht beginnen normalerweise mit der Anregung bzw. dem Hinweis darauf, dass eine betroffene Person sich nicht in der für sie notwendigen Betreuungssituation befindet. Daraufhin folgt im Regelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Betreuungsgericht. Gerichtliche Anhörungen des Betroffenen, Angehörigen bzw. nahe stehenden Personen sowie der Betreuungsbehörde finden daraufhin statt. Normalerweise wird von der Betreuungsbehörde ein Vorschlag zur Betreuerauswahl gegeben, woraufhin der gerichtliche Beschluss zur genauen Betreuung des Betroffenen erfolgt.