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Die Bestellung eines Betreuers für psychisch kranke Menschen oder solche mit einer Behinderung kann von Seiten des Betreuungsgerichts angeordnet werden, soweit der Betroffene volljährig und die Unterbringungs- bzw. Betreuungssituation zu klären ist. Bei der Auswahl eines Betreuers für die betroffene Person wird normalerweise nach einer Rangfolge vorgegangen. So gilt in erster Linie der Wunsch des Betroffenen für die Betreuerauswahl, als nächstes kommen enge Verwandte wie Lebenspartner, Eltern oder Kinder in Betracht. Ebenso können weitere Verwandte oder Bekannte als Betreuer fungieren. Nicht zuletzt kann der Betreuer von einem entsprechenden Betreuungsverein oder einer Betreuungsbehörde gestellt werden.