| Was genau steht in der Fertigpackungsverordnung?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Wenn Waren verkauft werden, die in Abwesenheit des Kunden abgepackt und verschlossen wurden, so muss es natürlich gewisse Vorschriften und Regelungen zum Inhalt dieser Fertigpackungen geben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von den Eichämtern bzw. den Eichbehörden in Deutschland durch regelmäßige Kontrolle bzw. Überwachung und Eichung der entsprechenden Messgeräte sichergestellt. Die Fertigpackungsverordnung regelt zum Beispiel, welche Kennzeichnungen zum Hersteller oder zur Füllmenge eine Ware enthalten muss bzw., welche Vorschriften hinsichtlich der Füllmengengenauigkeit einzuhalten sind.