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Grundsätzlich muss man für die Einsicht in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse nachweisen. So haben Grundstücksinhaber und die Rechteinhaber (nach dem Grundbuch) in erster Linie ein berechtigtes Interesse. Der Amtshilfe wegen verfügen auch Institutionen wie Gerichte, Behörden, Notare sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unter Umständen über diese Berechtigung. Nicht zuletzt können wirtschaftliche Gründe gegenüber dem Grundbuchamt geltend gemacht werden, wie dies beispielsweise bei den Gläubigern oder Kreditgebern des Grundstückseigentümers sowie Grundstücksangrenzern der Fall ist. Die Entscheidung über die Annahme des berechtigten Interesses liegt aber grundsätzlich beim Grundbuchamt.