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Um Einsicht in das Grundbuch nehmen zu können, muss man berechtigtes Interesse nachweisen. Sofern man dieses nachweislich besitzt, hat man die Berechtigung zur Grundbucheinsicht. Das Belegen des berechtigten Interesses ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Berechtigtes Interesse haben grundsätzlich die Grundstücksinhaber und die im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber. Ebenso haben Behörden, Notare, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ein berechtigtes Interesse und somit die Berechtigung zur Grundbucheinsicht. Mitunter kann auch wirtschaftliches Interesse als Berechtigung geltend gemacht werden, wie zum Beispiel bei Kreditgebern und Gläubigern eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksangrenzern.