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Im Bundesgleichstellungsgesetz ist festgelegt, dass in jeder Dienststelle mit über 100 Kolleginnen oder Kollegen eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl unter den weiblichen Kolleginnen zu bestellen ist. Durch das Gesetz ist somit festgelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte eine Frau sein muss. Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist ebenfalls eine Stellvertreterin zu wählen und zu bestellen. Die Amtszeit einer Gleichstellungsbeauftragten beträgt normalerweise vier Jahre. Zur Durchführung ihrer Aufgaben besteht für die Gleichstellungsbeauftragte ein gesetzlicher Mindestanspruch auf Entlastung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten. Dabei sollte sich die Entlastung auf mindestens die Hälfte der dienstlichen Arbeitszeit belaufen. In Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten ist die volle Arbeitszeit für die Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte vorgesehen.