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Hinter der so genannten Pflegestufe 1 verbirgt sich laut Gesetzgeber eine erhebliche Pflegebedürftigkeit. In diese unterste Pflegestufe werden Personen eingestuft, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung einen erhöhten Hilfebedarf bei der Verrichtung der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität etc.) sowie bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten haben und dementsprechend auf Hilfe angewiesen sind. Pro Tag ist der Pflegeaufwand mit 90 Minuten beziffert, 45 Minuten müssen dabei auf die Grundpflege entfallen.