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Dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend soll durch die Leistungen der Eingliederungshilfe den Menschen mit Behinderung (siehe SGB IX) die Teilhabe an der Gesellschaft erleichtert bzw. ermöglicht werden. Die Eingliederungshilfe kann somit eine drohende Behinderung möglichst verhindern oder die Folgen der Behinderung weitgehend beseitigen/ mildern. Insofern bildet die Eingliederungshilfe in vielen Fällen eine erste Grundlage, um behinderten Menschen die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen, damit diese am gesellschaftlichen Leben partizipieren können.