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Landwirtschaftsgerichte sind normalerweise einzelnen Amtsgerichten im jeweiligen Landgerichtsbezirk zugeordnet. Daher gelten Landwirtschaftsgerichte als erste Instanz in Bezug auf Landwirtschaftssachen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter anderem sind Landwirtschaftsgerichte mit Angelegenheiten der Höfeordnung, der Hoffolgezeugnisse und der Hofübergabeverträge betraut.
Top 3 der häufigsten Fragen aus den Landwirtschaftsgericht-FAQ |
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Regensburg in Ostbayern liegt in der Oberpfalz an der Donau und besitzt große Bekanntheit als Bischofssitz der römisch-katholischen Diözese Regensburg. Die Altstadt mit Stadtamhof zählt zum...
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Das Landwirtschaftsgericht stellt die erste Instanz (Amtsgericht) in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen dar.
Die Abkürzung LwVG steht für das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, kurz: Landwirtschaftsverfahrensgesetz. Den Gesetzestext kann man auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehen.
Unter Landwirtschaftssachen versteht man allgemein Rechtsstreitigkeiten, die vor Landwirtschaftsgerichten verhandelt werden. Z. B. Streitigkeiten über die Höfeordnung, das Grundstücksverkehrsgesetz oder die Landpacht sind typische Rechtsstreitigkeiten bzw. Landwirtschaftssachen.
Häufig werden vor dem Landwirtschaftsgericht Streitigkeiten bzw. der Erteilung von Hoffolgezeugnissen oder Erbscheinen verhandelt. U. a. finden auch Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung der Höfeordnung, zu Landpachtverträgen statt.
Das Bundesgesetz zur Erbschaftsregelung eines Bauernhofs wird als Höfeordnung bezeichnet. In einigen Bundesländern gelten höferechtliche Sonderregelungen.