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Das Urteilsverfahren wird bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vollzogen. Auch im Falle eines Streits zwischen Tarifvertragsparteien ist das Urteilsverfahren vom Arbeitsgericht anzuwenden. Hier müssen die Parteien (Arbeitnehmer/ Arbeitgeber, Tarifvertragspartei) den Sachverhalt selbst vortragen. Man kann ab einem bestimmten Streitwert die Berufung gegen das Urteil einlegen, welche dann vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt wird.