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Grundsätzlich kann der Anspruch auf Kindergeld durch den Bezug von anderen sozialen Leistungen gemindert werden. Hier sind beispielsweise die Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zu benennen. Darüber hinaus können Leistungen aus dem Ausland, die vergleichbar mit Kindergeld, Kinderzulage oder Kinderzuschuss sind, eine Kindergeldzahlung ausschließen. Nicht zuletzt kann der Kindergeldanspruch aberkannt werden, wenn Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind, gezahlt werden. Ob zumindest der Anspruch auf Teilkindergeld im individuellen Fall besteht, kann man bei der Familienkasse erfragen.