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Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale haben sich die Zugriffsberechtigungen auf die Lohnsteuerdaten insofern verändert, als dass der Arbeitgeber diese lediglich abrufen kann. Daher obliegt es nun in der Regel dem Arbeitnehmer, etwaige Korrekturen der ELStAM-Angaben vorzunehmen. Normalerweise kann eine solche Korrektur beim Finanzamt beantragt werden. Ein entsprechendes Korrekturformular kann man entweder beim Finanzamt erhalten oder im Formularserver des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen. Nach Beantragung der ELStAM-Korrektur kann die Finanzbehörde die entsprechenden Änderungen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vornehmen.