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Die Grundschuld stellt ein Grundpfandrecht dar und bedeutet gleichzeitig das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder Wohneigentum die Zahlung eines Geldbetrages zu fordern. Dementsprechend wird die Grundschuld normalerweise als Kreditsicherheit geltend gemacht.
Die Grundschuld ist im Grundbuch einzutragen. Man findet sie hier in der Abteilung III. Insbesondere für Gläubiger, die auch ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht haben, ist die Grundschuld ein wichtiger Faktor, da sie dem Gläubiger (z. B. Kreditinstitut) den Anspruch auf die Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gewährt. Man unterscheidet zwei Arten der Grundschuld, nämlich die Buch- und die Briefgrundschuld.