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Grundbuchamt - Häufige Fragen

Wie kann ich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks klären?

Achtung! Hinweise beachten:
Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst... weiterlesen

Wenn man ein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht besitzt, kann man über die Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. die Grundakten eines Grundstücks Klarheit über einen früheren Grundstückseigentümer gewinnen. Dies betrifft vor allem Grundstückseigentümer. Wer allerdings als Kauf- oder Mietinteressent herausfinden möchte, wem ein Grundstück gehört, kann nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen: Hierfür ist ein berechtigtes Interesse notwendig bzw. die Einverständniserklärung des Grundstücksinhabers dem Grundbuchamt vorzulegen, um auf diesem Wege die Einsicht ins Grundbuch gewährt zu kriegen.

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Dazu passende Fragen:

Kann ich das Branchenportal ortsdienst weiterentwickeln?

Jederzeit! Das Branchenbuch ortsdienst entwickelt sich ständig weiter – und daran können Sie aktiv mitarbeiten. Wenn Ihnen also auffällt, dass ein Amt oder eine Behörde, der Sportverein um die Ecke, eine berühmte Grünanlage oder Kirche in Ihrem Ort oder das nächste Einkaufszentrum in unserem Verzeichnis fehlen: Geben Sie uns über den Button „Institution melden“ einen Hinweis! Nach kurzer Prüfung erscheint Ihre gemeldete Institution dann online. Dies gilt im Übrigen auch für Gewerbetreibende! Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bisher nicht bei ortsdienst gemeldet sind, können Sie dies über den Button „Ihre Firma anmelden“ jetzt ändern und von zahlreichen Vorteilen unseres Portals profitieren.

Handelt es sich bei ortsdienst um eine Behörde?

ortsdienst ist ein Branchenbuch und Behördenfinder. Dabei handelt es sich bei ortsdienst.de um keine Behörde oder ein Amt, sondern um ein Branchenbuch, das lediglich die Kontaktdaten von Institutionen aufführt. Daher bitten wir Sie, Ihre Anfragen an die jeweilige Behörde telefonisch oder per Email zu richten. Wir können persönliche Anfragen an Ämter und Behörden leider nicht weiterleiten.

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