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Wer Sozialhilfe schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt hat, erhält nach Ablauf der Bearbeitungszeit einen Bescheid mit einer Festsetzung zur Höhe der bewilligten Sozialleistungen. Da es sich hierbei um einen normalen Verwaltungsakt handelt, kann natürlich (unter Einhaltung der Monatsfrist) gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden.