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Unter der Duldung versteht man im deutschen Aufenthaltsrecht im Allgemeinen die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung von ausreisepflichtigen Personen. Mit der Duldung verfügt man über keinen Aufenthaltstitel und demzufolge über keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Grundsätzlich gilt, dass man als geduldete Person mit einer nicht-deutschen Staatsbürgerschaft keinen Anspruch auf soziale Leistungen hat, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Der notwendige Bedarf wird statt finanzieller Leistungen oft durch Sachleistungen gedeckt. Geregelt werden die Leistungen, welche Geduldete empfangen dürfen, allgemein durch das Aufenthaltsgesetz.