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Die Fiktionsbescheinigung stellt allgemein den Nachweis des vorläufigen Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland dar. Eine solche Bescheinigung kann normalerweise dann ausgestellt werden, wenn ein Aufenthaltsverfahren läuft. Demnach ist eine Fiktionsbescheinigung im Allgemeinen zeitlich begrenzt auf die Dauer des (Antrags-) Verfahrens. Die zuständige Behörde ist in der Regel die Ausländerbehörde. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen einer Fiktionsbescheinigung zum fiktiv erlaubten Aufenthalt, zum fiktiv weiterhin bestehenden Aufenthaltstitel und zur fiktiven Aussetzung der Abschiebung. Die Behörde für Ausländerangelegenheiten kann nähere Informationen zur Fiktionsbescheinigung erteilen.