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Die Grundsteuerfestsetzung obliegt regelmäßig der Finanzverwaltung des jeweiligen Ortes. Auf Basis des Grundsteuermessbetrags, der gemeinsam mit dem Finanzamt festgelegt wird, erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer. Man unterscheidet hierbei zwischen der Grundsteuer A (land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) und der Grundsteuer B (andere betriebliche oder private Nutzung). Oftmals ist die Nutzung durch den Eigentümer auch im Grundbuch vermerkt. Doch das Grundbuchamt ist im Grunde nicht für Grundsteuerfragen zuständig. Bei einem Informationsbedarf zur Grundsteuerentrichtung kann man sich normalerweise an die Kämmerei des Ortes wenden.