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Gemeindesteuern zählen zu den kommunalen Abgaben, welche der Bürger normalerweise gegenüber der Gemeinde zu entrichten hat. Auf Basis des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Gemeindesteuer den Gemeinden zu. Die enge Bindung an das Grundgesetz ist historisch bedingt, denn erst durch die Finanzreform im Jahre 1956 wurde die Gemeindesteuer ins Grundgesetz aufgenommen. Durch den Bund kann somit den Gemeinden nicht die Steuer entziehen, allerdings können gesetzliche Einschränkungen vorgenommen werden, wie das Steueränderungsgesetz von 1979 belegt. Dieses Gesetz sollte beispielsweise das Gewerbesteueraufkommen begrenzen.