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Die Universitätsstadt Köln ist zugleich die größte Stadt Nordrhein-Westfalens und eine der ältesten Städte der Bundesrepublik Deutschland. Bereit im 1. Jahrhundert n.Chr. erhielt Köln, strategisch...
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Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit eines Bundeslandes ist normalerweise das Oberlandesgericht (OLG) die höchste Instanz.
Allgemein verfügt das Oberlandesgericht über Zivilsenate und Strafsenate. Die Zusammensetzung dieser Senate ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.
Das Oberlandesgericht ist allgemein zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof einzuordnen. Ausnahmen bilden erstens Familien- und Kindschaftssachen, da hier das OLG zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof steht. Zweitens kann das Oberlandesgericht bei Strafsachen entsprechend der Gerichtsbarkeit des Bundes als Unteres Bundesgericht tätig werden.
Innerhalb des Zivilrechts ist das OLG als zweite Instanz u. a. für folgende Entscheidungen zuständig: Berufungen gegen Landgerichtsurteilen, Beschwerden gegen Landgerichtsentscheidungen sowie Berufungen gegen Urteile von Amtsgerichten in Familiensachen.
Im Strafrecht dient das Oberlandesgericht z. B. als erste Instanz für Staatsschutzsachen oder als Revisionsinstanz gegen Urteile eines Strafrichters/Schöffengerichts bzw. Berufungsurteile der Landgerichte. Ebenfalls wird das OLG z. B. als Beschwerdeinstanz tätig oder befasst sich mit Klageerzwingungsverfahren.